Satzung
Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main e.V. gegr. 1873

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main e.V. gegr. 1873“, abgekürzt: „Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main e.V.“
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Mühlheim am Main.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main e.V. hat die Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen der Stadt Mühlheim am Main zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr, soweit eine solche Gruppe besteht, zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus:

1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
2. den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
3. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr Mühlheim/Main,
4. den Ehrenmitgliedern,
5. den fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
b) die Mitgliedschaft in der Ehren- und Altersabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
c) die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Mühlheim/Main,
d) die Ehrenmitgliedschaft,

1) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main e.V. erworben haben.

e) den Eintritt als förderndes Mitglied.

1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.
2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Eintritt zum Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Mitglieder unter 17 Jahren sollen an den Versammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht

a) die Vereinssatzung, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten,
b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern,
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen,
d) für mutwillige Beschädigung und den schuldhaften Verlust von Vereinsvermögen aufzukommen,
e) den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

Befreit von dieser Pflicht der Beitragszahlung sind die Mitglieder

1) der Einsatzabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
2) der Ehren- und Altersabteilung der Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main,
3) der Jugendfeuerwehr Mühlheim/Main,
4) die Ehrenmitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a) Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr),
b) Ausschluß,
c) Tod.


zu b) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) sich grob vereinsschädigend verhält,
b) sich unehrenhaft verhält oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c) laufend störend auf das Vereinsleben einwirkt,
d) mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand ist,
e) aus der Einsatzabteilung ausgeschlossen wird,
f) aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird.

Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung beim Vorstand schriftlich Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
3. Jeder Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gelegenheit zur Stellungnahme muß immer gewährt werden.
4. Der Austretende, bzw. Ausgeschlossene verliert mit dem Tage des Ausscheidens, bzw. Ausschlusses seine Rechte als Mitglied. Er bleibt jedoch dem Verein für Beitragsrückstände und den etwa zugefügten Schaden haftbar.

5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

1. jährliche Mitgliedsbeiträge,
2. freiwillige Zuwendungen und Spenden,
3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
4. Sonstiges.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vereinsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet.
Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich einzuberufen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, bzw. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden, bzw. Vertreter schriftlich eingereicht werden.
4. Über Satzungsänderungen kann nur wirksam beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung angekündigt war.
5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Punkte mitgeteilt werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenwarts,
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts,
5. Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren.

Für die Wahl des Wehrführers und des Stadtjugendfeuerwehrwartes, sowie deren Vertreter gilt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mühlheim am Main.

6. Wahl des Vergnügungsausschusses,
7. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren (möglichst überschneidend),
8. Beratung und Beschlußfassung über eingereichte Anträge,
9. Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
11. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
12. Beschlußfassung über Einsprüche wegen Ausschlusses aus dem Verein,
13. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder.
2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim zu wählen.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem:

1. geschäftsführenden Vorstand,
2. erweiterten Vorstand.

zu 1. Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer.

zu 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Vergnügungsausschußvorsitzenden,
c) dem Pressewart,
d) dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
e) dem Wehrführer ,
f) drei Beisitzern.

Im Verhinderungsfall deren Stellvertreter.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Vereins genügen jeweils die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter in jedem Fall die eines Vorsitzenden.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, jederzeit Vereinsmitglieder in Ausschüsse zu berufen und in die ihnen übertragenen Aufgaben einzuweisen. Diese Befugnis kann auf Dritte übertragen werden.

§ 14 Der Vergnügungsausschuß

Der Vergnügungsausschuß hat die Aufgabe, dem Vorstand bei der Planung und Durchführung von geselligen Veranstaltungen zu unterstützen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in einer besonders einberufenen Versammlung mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden der Vereinsauflösung zustimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mühlheim/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach in Kraft.
2. Gleichzeitig verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

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