Satzung
Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main-Dietesheim e.V. gegr. 1885

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main-Dietesheim e.V. gegr. 1885" abgekürzt: "Freiw. Feuerwehr Mühlheim/Main-Dietesheim e.V."
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Mühlheim am Main.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Mühlheim am Main-Dietesheim e.V. hat die Aufgaben:hat die Aufgaben:  
    1. das Feuerwehrwesen der Stadt Mühlheim am Main, insbesondere im Stadtteil Dietesheim zu fördern,
    2. für den Brandschutzgedanken zu werben,
    3. interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
    4. die Jugendfeuerwehr, soweit eine solche Gruppe besteht, zu fördern,
    5. zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
      Der Verein ist Mitglied des Hessischen Feuerwehrverbandes.   Er und seine Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
  5. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
  2. den Mitgliedern der Altersabteilung,
  3. den Ehrenmitgliedern,
  4. den fördernden Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bis 14 Jahre können Schülermitglieder, Minderjährige bis 17 Jahre Jugendmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Anmeldeschein vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
    1. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mühlheim am Main der Einsatzabteilung angehören,
    2. Mitglieder der Alterabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben, oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind,
    3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben,
    4. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt und verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Jugend- und Schülermitglieder sollen an den Versammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisten Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der bestehenden Ordnung zu benutzen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht - unbeschadet der besonderen Pflichten der Mitglieder der Einsatzabteilung -  
    1. die Vereinssatzung, die Versammlung- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten,
    2. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern,
    3. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen,
    4. für mutwillige Beschädigung und den schuldhaften Verlust von Vereinsvermögen aufzukommen,
    5. den Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetz wird, pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Ausschluß,
  3. Tod

zu 1. Die Mitgliedschaft kann freiwillig zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
zu 2. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. sich grob vereinsschädigend verhält,
  2. sich unehrenhaft verhält oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
  3. laufend störend auf das Vereinsleben einwirkt.
  4. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei einem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  6. Jeder Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gelegenheit zur Stellungnahme muß immer gewährt werden. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Persönliche Anhörung kann, muß aber nicht erfolgen.
  7. Der Austretende, bzw. Ausgeschlossene verliert mit dem Tage des Ausscheiden, bzw. Ausschlusses seine Rechte als Mitglied. Er bleibt jedoch dem Verein für Beitragsrückstände und den etwa zugefügten Schaden haftbar.
  8. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgestzt wird,
  2. durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich (Rundschreiben) einzuberufen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, bzw. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden bzw. Vertreter schriftlich eingereicht werden.
  4. Über Satzungsänderungen kann nur wirksam beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung angekündigt war.
  5. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Punkte mitgeteilt werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesonders:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers,
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  5. Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren. Für die Wahl des Wehrführers und seines Vertreters gilt § 1 Abs. 9 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Mühlheim am Main.
  6. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren (jeweils überschneidend),
  7. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  8. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  11. Beschlussfassung über Einsprüche wegen Ausschlusses aus dem Verein,
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder.
  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesendenMitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass geheim gewählt wird.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Jedes Mitlied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben, Sie sind hierzu schriftlich vorzulegen.

§ 12 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem:

  1. geschäftsführenden Vorstand,
  2. erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)

zu 1. Der geschäftsführenden Vorstand wird gebildet aus:

  1. dem Vereinsvorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Wehrführer (er kann gleichzeitig das Amt des Vorsitzenden bekleiden),
  4. Dem Rechnungsführer,
  5. Dem Schriftführer,
  6. Dem Stellvertreter des Wehrführers (er darf nach §26 BGB nur vertreten, wenn der Wehrführer gleichzeitig das Amt des Vorsitzenden wahrnimmt).

zu 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Vergnügungsausschussvorsitzenden,
  3. dem Pressewart,
  4. dem Jugendfeuerwehrwart,
  5. dem Ehrenbrandmeistern.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen des Vereins genügen jeweils die Unterschriften von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter in jedem Fall die eines Vorsitzenden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er vertitt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, jederzeit Vereinsmitglieder in Ausschüsse zu berufen und in die ihnen übertragen Aufgaben einzuweisen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Hinderungsfalle durch seinen Stellvertreter einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 Rechnungswesen

  1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Auszahlungen nur im Rahmen der beschlossenen Geschäftsordnung für den Rechnungsführer leisten.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 15 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist für alle Versammlungen und Vorstandssitzungen bindend.

  1. Das Wort wird nach der Reihe der Namensmeldungen erteilt.
  2. Außer der Reihe und sofort nach dem sprechenden Redner hat das Wort zu erhalten:
    1. wer zur Geschäftsordnung das Wort wünscht,
    2. wer Schluß der Debatte beantragen will,
    3. wer eine persönliche Erklärung abgeben will.
  3.   Geschäftsordnungsanträge zu a) oder b) unterliegen der Diskussion insoweit, als ein Redner dafür und einer dagegen sprechen kann.  
  4. Jeder Redner hat sich in seinen Ausführungen an die eben vorliegende Sache zu halten. Beleidigende Bemerkungen oder unangemessene Ausdrücke sind zu unterlassen.
  5. Verstößt ein Redner gegen die unter Ziffer 3 enthaltene Vorschrift, oder überschreitet er die Grenzen einer Geschäftsordnungsrede, so hat ihn der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Bleibt die Ermahnung ohne Erfolg, so ist er zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf muß das Wort entzogen werden.
  6. Die Abstimmungen über Anträge erfolgen, soweit die Versammlung nicht anders mit einfacher Mehrheit beschlißt, durch Handaufheben. Es gilt die einfache Mehrheit soweit in der Satzung keine andere Mehrheit festgelegt ist.

§ 16 Jugendfeuerwehr

Soweit Jugend- oder Schülerabteilungen der Feuerwehr im Verein gebildet werden, ist die Jugendordnung der Feuerwehr maßgebend.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in einer besonders einberufenen Versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden der Vereinsauflösung zustimmen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mühlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.03.1973, eingetragen ins Vereinsregister am 03.12.1973 außer Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 15.05.1981 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit wirksam. Offenbach am Main, den 15.05.1981 Geschäftsstelle des Amtsgerichts Abteilung 5